BSG - Urteil vom 19.08.2015
B 14 AS 43/14 R
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 3;
Fundstellen:
NJW 2016, 2287
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 3509/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Keine Berücksichtigung einer Gutschrift von Bausparzinsen als Einkommen

BSG, Urteil vom 19.08.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 43/14 R

DRsp Nr. 2016/3580

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Keine Berücksichtigung einer Gutschrift von Bausparzinsen als Einkommen

Steht der als Einkommen erlangte Wertzuwachs im Zeitpunkt des Zuflusses aus Rechtsgründen noch nicht als "bereites Mittel" zur Verfügung, ist die Berücksichtigung als Einkommen zu diesem Zeitpunkt auch dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsberechtigte auf die Realisierung des Wertes hinwirken kann.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 8. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Revisionsverfahren.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 3;

Gründe:

I

Im Streit steht die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für Dezember 2011 und ein Erstattungsanspruch wegen der Gutschrift von Bausparzinsen in Höhe von 226,73 Euro.

Die 1948 geborene Klägerin bezog seit 2005 laufend Leistungen nach dem (). Ua für Dezember 2011 bewilligte ihr das beklagte Jobcenter Alg II zunächst vorläufig in Höhe von 670,67 Euro (Bescheid vom 12.10.2011) und nach Vorlage der Verdienstabrechnung für November 2011 sinngemäß endgültig in Höhe von 677,57 Euro, die sich zusammensetzten aus 322,90 Euro für den Regelbedarf und 354,67 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung ("Änderungsbescheid" vom 21.12.2011).