Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 22. September 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Umstritten sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2011 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung.
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