LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.04.2007 L 13 AS 6514/06
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 § 20 Abs. 1 § 21 Abs. 1 § 3 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 § 3 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 28.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 2753/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Unterhaltsverpflichtung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2007 - Aktenzeichen L 13 AS 6514/06
DRsp Nr. 2007/19934
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Unterhaltsverpflichtung
Aufgrund einer beim Hilfebedürftigen bestehenden Verpflichtung zur Leistung von Kindesunterhalt ist eine Erhöhung der Regelleistung nach dem Konzept des SGB II ausgeschlossen und führt auch nicht zu einem Mehrbedarf beim Lebensunterhalt nach § 21 Abs. 1 SGB II. Das gilt auch nach der ab 1.8.2006 geltende Neuregelung des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II, nach der vom Einkommen Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel festgelegten Betrag abzusetzen sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 § 20 Abs. 1 § 21 Abs. 1 § 3 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 § 3 Abs. 3 S. 2 ;
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