Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2007 und des Sozialgerichts Detmold vom 13. April 2007 in vollem Umfang, sowie der Bescheid vom 22. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 insoweit aufgehoben, als damit die mit Bescheid vom 5. Januar 2006 für Juli 2006 bewilligte erhöhte Regelleistung über einen Betrag von 407 Euro hinaus aufgehoben wurde.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.
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