LSG Chemnitz - Beschluss vom 27.06.2012
L 3 AS 148/10 NZB
Normen:
SGB II § 23 Abs. 3 S. 5; SGB II § 24 Abs. 3 S. 5; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 08.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 4594/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II für eine Wohnungserstausstattung; Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Chemnitz, Beschluss vom 27.06.2012 - Aktenzeichen L 3 AS 148/10 NZB

DRsp Nr. 2012/19766

Anspruch auf Arbeitslosengeld II für eine Wohnungserstausstattung; Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist es unerheblich, ob der Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach besteht oder bestehen kann. Lediglich im Fall des Rechtsmissbrauches, das heißt wenn ein Prozessantrag nur deshalb - entgegen einer eindeutigen gesetzlichen Regelung - gestellt wird, um die Berufungsfähigkeit zu erreichen, ist der Antrag im Klageverfahren nicht zu berücksichtigen. 2. Es kann für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes in einem Verfahren, in dem eine Wohnungserstausstattung begehrt wird, nicht auf die Pauschalen in der Richtlinie eines kommunalen Trägers zurückgegriffen werden. Eine Pauschale für eine Wohnungserstausstattung ist allenfalls geeignet, einen groben Anhaltspunkt für den Wert des Beschwerdegegenstandes zu bieten.

1. Für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist es unerheblich, ob der Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach besteht oder bestehen kann. Lediglich im Fall des Rechtsmissbrauches, das heißt wenn ein Prozessantrag nur deshalb - entgegen einer eindeutigen gesetzlichen Regelung - gestellt wird, um die Berufungsfähigkeit zu erreichen, ist der Antrag im Klageverfahren nicht zu berücksichtigen.