LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.08.2012
L 13 AS 2352/12 ER-B
Normen:
AEUV Art. 45; BFDG § 3; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU § 3; SGB II § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 01.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 2307/12
SG Freiburg, vom 04.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 2307/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses für Ausländer mit Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitssuche; Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FreizügG/EU bei Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.08.2012 - Aktenzeichen L 13 AS 2352/12 ER-B

DRsp Nr. 2012/19563

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses für Ausländer mit Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitssuche; Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FreizügG/EU bei Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes

Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstößt nicht gegen Recht der Europäischen Union (Anschluss an LSG Baden-Württemberg vom 16.5.2012 - L 3 AS 1477/11). Maßgeblich für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU ist der gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerbegriff. Der in Art. 45 AEUV verwendete Begriff des Arbeitnehmers hängt nicht von der Arbeitnehmerdefinition des jeweiligen nationalen Rechts ab, sondern wird für alle Mitgliedstaaten einheitlich durch das Unionsrecht bestimmt und ist weit zu verstehen. Beim Bundesfreiwilligendienst nach dem BFDG handelt es sich nicht um Tätigkeiten, die Bestandteil des regulären Arbeitsmarktes sind, weshalb hierdurch keine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU begründet wird.

1. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II verstößt nicht gegen Recht der Europäischen Union.