BSG - Urteil vom 19.08.2010
B 14 AS 36/09 R
Normen:
SGB II § 23;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 13.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 146/07
SG Leipzig, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 766/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Ersatz der Kosten für eine bereits beschaffte Erstausstattung der Wohnung

BSG, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen B 14 AS 36/09 R

DRsp Nr. 2010/22276

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Ersatz der Kosten für eine bereits beschaffte Erstausstattung der Wohnung

Ist das Auswahlermessen des Grundsicherungsträgers nach § 23 Abs. 3 S. 5 SGB II hinsichtlich des "Wie" der Leistungserbringung auf Null reduziert, weil er die Erstausstattung grundsätzlich als Geldleistung erbringt, so besteht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine bereits beschaffte Erstausstattung der Wohnung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Oktober 2008 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 23;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von dem beklagten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende 1329 Euro als Kosten für die Erstausstattung seiner Wohnung.