SG Reutlingen - Urteil vom 26.10.2006 S 3 AS 1026/06
Normen:
SGB II § 1 Abs. 1 S. 2 § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 3 ; WoGG 2 § 8 ;
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach Wohngeldtabelle, Kosten für Büroflächen keine Unterkunftskosten
SG Reutlingen, Urteil vom 26.10.2006 - Aktenzeichen S 3 AS 1026/06
DRsp Nr. 2007/21036
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach Wohngeldtabelle, Kosten für Büroflächen keine Unterkunftskosten
1. Bei der Ermittlung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für die Unterkunft ist die Anwendung der Werte der Tabelle zu § 8WoGG dann unbedenklich, wenn der örtliche Wohnungsmarkt damit hinreichend abgebildet wird.2. Nicht zu den Unterkunftskosten zählen die Kosten für Büroflächen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 1 Abs. 1 S. 2 § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 3 ; WoGG 2 § 8 ;