I. Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11. November 2011 abgeändert und die Klage gegen den Bescheid vom 17.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.02.2011 abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11. November 2011 abgeändert und der Bescheid vom 17.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2011 und des Änderungsbescheids vom 10.02.2011 aufgehoben, soweit darin für den Monat Dezember 2010 eine Absenkung um 10 % des Regelbedarfs verfügt wurde.
Die im Berufungsverfahren erhobene Klage auf Ausbildung wird abgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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