LSG Bayern - Urteil vom 14.04.2010
L 7 AS 172/10 B ER
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 20;
Vorinstanzen:
SG München, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 310/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Deckung eines berufsbezogenen Bedarfs

LSG Bayern, Urteil vom 14.04.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 172/10 B ER

DRsp Nr. 2010/11494

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Deckung eines berufsbezogenen Bedarfs

Begehrt der Hilfebedürftige Computer-, Zeichen- und Grafikausstattungen, so handelt es sich um einen auf die Ausübung eines Berufs bezogenen Bedarf, der zur Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zwingend zu decken ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag der Beschwerdeführer, für das Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 20;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer machen einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zur Deckung eines besonderen Bedarfs nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geltend.