I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag der Beschwerdeführer, für das Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
I. Die Beschwerdeführer machen einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zur Deckung eines besonderen Bedarfs nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geltend.
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