LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.04.2013
L 5 AS 341/13 B ER
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4;
Fundstellen:
NZS 2013, 760
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 3668/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Bewilligung weiterer Leistungen als Kosten der Unterkunft und Heizung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.04.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 341/13 B ER

DRsp Nr. 2013/15355

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Bewilligung weiterer Leistungen als Kosten der Unterkunft und Heizung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

Es besteht regelmäßig dann ein Anordnungsgrund, wenn im Wege des Eilrechtsschutzes nicht nur Bagatellbeträge geltend gemacht werden (vgl. Beschluss des Senats vom 30. März 2009 - L 5 B 121/08 AS ER - juris). Wird um Leistungen gestritten, deren Höhe fünf Prozent der monatlichen Regelleistung übersteigt, lösen unzureichende Leistungen in der Regel eine existenzielle, d.h. akute wirtschaftliche Notlage aus, der mit Mitteln des gerichtlichen Eilrechtsschutzes zu begegnen ist. Der Antragsteller ist dann nicht auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu verweisen.

Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. Februar 2013 wird aufgehoben und der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern vorläufig bis zur Bestandskraft der Hauptsache für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013 weitere Leistungen als Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 160,98 EUR zu bewilligen.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Instanzen zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette: