Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. Februar 2013 wird aufgehoben und der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern vorläufig bis zur Bestandskraft der Hauptsache für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013 weitere Leistungen als Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 160,98 EUR zu bewilligen.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Instanzen zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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