I. Streitig ist die Höhe der Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung des Viertes Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2005, soweit sie den von der Beklagten unstreitig gestellten Betrag von 300,- EUR (Kaltmiete plus Nebenkosten) überschreiten.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|