LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 30.07.2007
L 8 AS 186/07 ER
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 ; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 20 Abs. 1 § 3 Abs. 3 S. 2 § 39 Nr. 1 § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGG § 123 § 86a Abs. 2 Nr. 4 § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 86b Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 23.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 58/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Berücksichtigung von Verpflegung in einer stationären Einrichtung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.07.2007 - Aktenzeichen L 8 AS 186/07 ER

DRsp Nr. 2007/20349

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Berücksichtigung von Verpflegung in einer stationären Einrichtung

In einer stationären Einrichtung zur Verfügung gestellte Ernährung führt nicht zur Reduzierung der der Sicherung des Lebensunterhalts dienenden Regelleistung. Ebenso wenig ist eine Berücksichtigung als Einkommen zulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 ; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 20 Abs. 1 § 3 Abs. 3 S. 2 § 39 Nr. 1 § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGG § 123 § 86a Abs. 2 Nr. 4 § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 86b Abs. 2 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Osnabrück vom 23. Februar 2007 ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen einen Bescheid des Antragsgegners angeordnet, mit dem dieser nur noch geringere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bewilligt hatte. Der Senat verweist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angefochten sozialgerichtlichen Beschluss (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG).

Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Betrachtung.