I. Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005.
Die Kläger - Eltern und drei Kinder (geboren 1999, 2000 und 2004) - lebten im streitigen Zeitraum zusammen in einer Mietwohnung (3-Zimmer-Wohnung, 63,87 qm) in H . Nach dem Mietvertrag waren an den Vermieter, einem Wohnungsunternehmen, monatlich 449,68 EUR zu zahlen. Der Betrag setzte sich zusammen aus der Einzelmiete von 274 EUR, einem "Anteil Instandhaltungskosten für vom Vermieter übernommene Schönheitsreparaturen" in Höhe von 39,16 EUR sowie aus Vorauszahlungen für Betriebskosten von 55,22 EUR, für Heizkosten von 30,17 EUR und für Wasserversorgung/Entwässerung von 51,13 EUR. Zu dem Betrag von 39,16 EUR regelte § 3 des Mietvertrages ergänzend, dass der Anteil Instandhaltungskosten für vom Vermieter übernommene Schönheitsreparaturen Bestandteil der Einzelmiete sei und aus kalkulatorischen Gründen besonders ausgewiesen werde.
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