Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Berücksichtigung von Einkommen in Form von Tagespflegegeld
SG Hamburg, Urteil vom 09.04.2008 - Aktenzeichen S 53 AS 580/07
DRsp Nr. 2008/17138
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Berücksichtigung von Einkommen in Form von Tagespflegegeld
1. Ein vom zuständigen Jugendhilfeträger für den Erziehungsgeldanteil am Tagespflegegeld nach § 23SGB VIII festgesetzter Betrag ist bei der Anwendung des § 11 Abs. 4 SGB II im konkreten Fall maßgeblich.2. Bei der Berechnung des bei mehr als zwei betreuten Kindern anzurechnenden Einkommens ist für jedes Kind derselbe, durchschnittliche Erziehungsgeldbetrag zu Grunde zu legen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]