LSG Bayern - Urteil vom 21.03.2012
L 16 AS 202/11
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12; SGB II § 37 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2012, 515
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 1676/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berücksichtigung von Einkommen bei rückwirkender Leistungsbewilligung

LSG Bayern, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen L 16 AS 202/11

DRsp Nr. 2012/9235

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berücksichtigung von Einkommen bei rückwirkender Leistungsbewilligung

1. Wenn einem Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rückwirkung zukommt, so ist für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Beginn des Leistungszeitraums maßgeblich. 2. Deshalb sind Zuflüsse von Geld oder Geldeswert, die zwar vor Antragstellung aber innerhalb des von der gesetzlichen Rückwirkung des Antrags erfolgten Zeitraums erfolgen, als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II und nicht als Vermögen im Sinne von § 12 SGB II zu beurteilen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.10.2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12; SGB II § 37 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand: