Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 17. Dezember 2014 abgeändert und die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners für den Monat Februar 2015 aufgehoben sowie für den Monat März 2015 auf 402,- Euro herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.Der Beschwerdeführer hat der Antragstellerin zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen des Eilverfahrens zu erstatten.
III.Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Herr Rechtsanwalt B. beigeordnet.
I.
Streitig ist, in welcher Höhe der Antragstellerin Arbeitslosengeld II zusteht nachdem der Antragstellerin im September 2014 eine Nachzahlung von Witwenrente zugeflossen war.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|