Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.08.2011 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist eine teilweise Aufhebung bewilligter laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat Januar 2011 sowie die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 106,40 EUR.
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