LSG Bayern - Urteil vom 27.03.2013
L 11 AS 810/11
Normen:
SGB II § 11 Abs. 2 S. 2 in der Fassung vom 14.08.2005; SGB II § 11b Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2013, 628
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 02.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 570/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berücksichtigung des Grundfreibetrags

LSG Bayern, Urteil vom 27.03.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 810/11

DRsp Nr. 2013/7462

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berücksichtigung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 S. SGB II aF (nunmehr § 11b Abs. 2 S. 2 SGB II) ist als monatlicher Aufwand anzusehen, der vom gesamten Einkommen (aus Erwerbstätigkeit) abzusetzen ist, das in dem Monat, für den der Aufwand zu berücksichtigen ist, zufließt, unabhängig davon aus welchen Einkommensquellen der tatsächliche Zufluss stammt und unter welchen tatsächlichen oder rechtlichen Bedingungen dieser Einkommenszufluss zustande gekommen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.08.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 2 S. 2 in der Fassung vom 14.08.2005; SGB II § 11b Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist eine teilweise Aufhebung bewilligter laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat Januar 2011 sowie die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 106,40 EUR.