Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufrechnung im März 1995 von der Freien und Hansestadt Hamburg zu Unrecht erhaltener und daher zurückgeforderter Sozialhilfeleistungen mit seinem Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem () für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2008.
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