LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.07.2012
L 5 AS 575/09
Normen:
SGB II § 65e S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 158 AS 28454/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Aufrechnung mit zu Unrecht erhaltenen Sozialhilfeleistungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.07.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 575/09

DRsp Nr. 2013/3936

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Aufrechnung mit zu Unrecht erhaltenen Sozialhilfeleistungen

§ 65 e Satz 2 SGB 2 beschränkt die Möglichkeit der Aufrechnung in der Vergangenheit überzahlter Sozialhilfeleistungen auf die ersten zwei Jahre der Leistungserbringung nach dem SGB 2. Bei ununterbrochenem Leistungsbezug seit Inkrafttreten des SGB 2 durfte daher nach Ablauf des Jahres 2006 keine Aufrechnung mehr erfolgen.

§ 65e S. 2 SGB II beschränkt die Möglichkeit der Aufrechnung in der Vergangenheit überzahlter Sozialhilfeleistungen auf die ersten zwei Jahre der Leistungserbringung nach dem SGB II. Bei ununterbrochenem Leistungsbezug seit Inkrafttreten des SGB II durfte daher nach Ablauf des Jahres 2006 keine Aufrechnung mehr erfolgen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 65e S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufrechnung im März 1995 von der Freien und Hansestadt Hamburg zu Unrecht erhaltener und daher zurückgeforderter Sozialhilfeleistungen mit seinem Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem () für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2008.