LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 24.04.2007
L 7 AS 494/05
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 ; WoGG 2 § 8 ;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 241/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Anwendung des WoGG 2 zur Feststellung der Angemessenheit der Unterkunftskosten

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.04.2007 - Aktenzeichen L 7 AS 494/05

DRsp Nr. 2007/20371

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Anwendung des WoGG 2 zur Feststellung der Angemessenheit der Unterkunftskosten

Fehlen andere Erkenntnismöglichkeiten und -mittel, so stellt die Tabelle zu § 8 WoGG 2 den einzigen normativen Ansatzpunkt dar, an den die Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angelehnt werden kann. Eventuelle Unbilligkeiten aufgrund der pauschalierenden Regelung sind mit einem Zuschlag von etwa 10 % zu den Tabellenwerten auszugleichen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 ; WoGG 2 § 8 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November 2005 geltend. Streitig ist die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II.