SG Hamburg - Beschluss vom 10.01.2007
S 56 AS 2601/06 ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 § 22 Abs. 2 ;

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Anspruch auf Zusicherung zu den Aufwendungen für die Unterkunft bei neuem Mietvertrag für die bisherige Wohnung

SG Hamburg, Beschluss vom 10.01.2007 - Aktenzeichen S 56 AS 2601/06 ER

DRsp Nr. 2008/9246

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Anspruch auf Zusicherung zu den Aufwendungen für die Unterkunft bei neuem Mietvertrag für die bisherige Wohnung

Nach § 22 Abs. 2 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Das gilt nicht nur dann, wenn ein Umzug in eine neue Wohnung beabsichtigt ist, sondern auch dann, wenn ein neuer Vertrag über die bereits vorhandene Wohnung abgeschlossen werden soll. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 § 22 Abs. 2 ;