Der Kläger begehrt für den Monat Dezember 2004 Leistungen der Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - ohne Anrechnung des für den Januar 2005 bestimmten Arbeitslosengeldes II (Alg II), welches am 30. Dezember 2004 auf sein Girokonto überwiesen worden war.
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