Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S K für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die am 25. Oktober 2010 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Oktober 2010, mit dem das auf die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) gerichtete Begehren der Antragstellerin zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.
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