LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.11.2010
L 5 AS 2025/10 B ER
Normen:
SGB II § 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 115 AS 29040/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung vor dem Zeitpunkt einer Räumungsankündigung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 2025/10 B ER

DRsp Nr. 2011/3972

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung vor dem Zeitpunkt einer Räumungsankündigung

Die Annahme eines Anordnungsgrundes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II scheitert, wenn der Antragstellerin gegenwärtig keine Wohnungslosigkeit droht. Denn sie darf nur im Wege der Zwangsvollstreckung aus der Wohnung gewiesen werden, was zumindest einen vollstreckbaren Räumungstitel voraussetzt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S K für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Die am 25. Oktober 2010 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Oktober 2010, mit dem das auf die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) gerichtete Begehren der Antragstellerin zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.