SG Reutlingen - Urteil vom 17.07.2008
S 3 AS 3417/07
Normen:
BGB § 558c ; SGB II § 2 § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 3 ;

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunftskosten, Heranziehung eines Mietspiegels

SG Reutlingen, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen S 3 AS 3417/07

DRsp Nr. 2008/20707

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunftskosten, Heranziehung eines Mietspiegels

Die Beurteilung der Angemessenheit der Wohnungskosten ist auf der Grundlage der Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen im konkreten Wohnort vorzunehmen. Ein örtlicher Mietspiegel ist heranzuziehen. Dabei ist angesichts der Unsicherheiten, die mit der Pauschalierung durch Rückgriff auf den vorliegenden Mietspiegel verbunden sind, der obere Wert der Mietpreisspanne einer Kategorie für die Bestimmung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten zugrunde zu legen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 558c ; SGB II § 2 § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 3 ;