LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 04.01.2012
L 11 AS 635/11 B ER
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22b Abs. 3 S. 2 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 4; WoGG § 12;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 01.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 75 AS 2487/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten für eine sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.01.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 635/11 B ER

DRsp Nr. 2012/19134

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten für eine sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft

1. Das Bestehen einer sog. temporären Bedarfsgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des BSG gebietet es auch, für den Bereich der Unterkunftskosten das Vorliegen eines erhöhten Bedarfs sorgfältig zu prüfen, um die grundgesetzlich geschützten und zu fördernden Aufenthalte von Kindern bei dem sorge- oder umgangsberechtigten Elternteil (vgl Art. 6 GG) zu gewährleisten. 2. Im entschiedenen Fall war zur Umsetzung dementsprechend der Mittelwert zwischen der nach anzuwendendem Landesrecht (hier: Wohnraumförderungsbestimmungen Niedersachsen - WFB 2003, Nds MBl 2006, 973) für eine und der für zwei Personen angemessenen Wohnfläche und hier weiterhin der entsprechende Mittelwert nach der Tabelle nach § 12 Wohngeldgesetz anzunehmen. Eine Übertragbarkeit auf andere Fälle lässt der Senat insoweit ausdrücklich offen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 1. Juli 2011 geändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ein Mietkautionsdarlehen in Höhe von 395,- Euro für die Wohnung F. 25 in G. zu gewähren.