Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 10. Mai 2011 dahingehend geändert, dass die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu 1. vorläufig zu erbringenden Leistungen auf 705,68 EURO monatlich festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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