I. Streitig ist die Zahlung von höheren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Alg II) für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 wegen höherer Unterkunftskosten.
Die Antragsteller sind verheiratet und bewohnen in R ein eigenes 1999 erworbenes Haus mit einer Wohnfläche von 115 m². Sie beziehen seit Januar 2005 Alg II zunächst unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Hierbei ging der Antragsgegner von monatlichen Schuldzinsen in Höhe von 732,33 Euro aus (Bedarfsanteile des Kommunalen Trägers im Januar 2005: Heizkosten 82,37 Euro, laufende Nebenkosten 111,57 Euro, Anteile Kosten der Unterkunft Wohneigentum 732,33 Euro).
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