LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.01.2007
L 5 B 1101/06 AS ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder) - S 14 AS 568/06 ER - 29.09.2006,

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunftskosten, Berücksichtigung von Schuldzinsen für selbst bewohntes Eigenheim

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2007 - Aktenzeichen L 5 B 1101/06 AS ER

DRsp Nr. 2007/20098

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunftskosten, Berücksichtigung von Schuldzinsen für selbst bewohntes Eigenheim

Zur Begrenzung des tatsächlichen Finanzierungsaufwandes auf das Maß des angemessenen Aufwandes bei Schuldzinsen für ein selbst bewohntes Eigenheim ist die ortsübliche Nettokaltmiete als Grenze für den angemessenen Finanzierungsaufwand anzusetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Zahlung von höheren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Alg II) für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 wegen höherer Unterkunftskosten.

Die Antragsteller sind verheiratet und bewohnen in R ein eigenes 1999 erworbenes Haus mit einer Wohnfläche von 115 m². Sie beziehen seit Januar 2005 Alg II zunächst unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Hierbei ging der Antragsgegner von monatlichen Schuldzinsen in Höhe von 732,33 Euro aus (Bedarfsanteile des Kommunalen Trägers im Januar 2005: Heizkosten 82,37 Euro, laufende Nebenkosten 111,57 Euro, Anteile Kosten der Unterkunft Wohneigentum 732,33 Euro).