LSG Chemnitz - Beschluss vom 05.09.2012
L 3 AS 640/10 NZB
Normen:
SGB X § 20 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 494/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten

LSG Chemnitz, Beschluss vom 05.09.2012 - Aktenzeichen L 3 AS 640/10 NZB

DRsp Nr. 2012/19842

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten

1. Es gab und es gibt im SGB II keine Regelung, auf Grund derer in Fällen, in denen die Zumutbarkeit eines Umzuges streitig ist, die Unterkunftskosten bis zum Abschluss der Sachverhaltsermittlung in vollem Umfang zu übernehmen wären. Auch aus der Erklärung einer Behörde, die Zumutbarkeit eines Umzuges prüfen zu wollen, kann grundsätzlich ein solcher Anspruch auf Kostenübernahme für eine Übergangszeit nicht hergeleitet werden. 2. Das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Kostensenkung in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (in der vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen Prüfung durch die Sozialgerichte unterliegt. 3. Eine unzureichende oder gänzlich unterbliebene Sachverhaltsermittlung durch eine Behörde begründet keinen Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (in der vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten.