SG Leipzig - Beschluss vom 02.07.2007
S 19 AS 658/07 ER
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 3 ; SGG § 103 S. 1 Halbs. 2 § 86b Abs. 2 S. 2 ; WoGG 2 § 8 ;

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunft und Heizung, Kostensenkung durch Umzug, Beweislast

SG Leipzig, Beschluss vom 02.07.2007 - Aktenzeichen S 19 AS 658/07 ER

DRsp Nr. 2007/20852

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunft und Heizung, Kostensenkung durch Umzug, Beweislast

1. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes scheidet die Ermittlung der konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt durch das Gericht aus. 2. Es kommt eine Beweislastumkehr für die rechtsvernichtende Einwendung der Angemessenheit tatsächlicher Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Betracht, wenn kommunale Träger oder errichtete Arbeitsgemeinschaften es ablehnen, für ihren Zuständigkeitsbereich selbst ermittelte Unterkunftskosten mitzuteilen. 3. Bei einem zumutbaren Umzug innerhalb einer Stadt mit ca 22.000 Einwohnern kann eine Aufgabe des sozialen Umfeldes durch einen Umzug in eine andere Gemeinde nicht angenommen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 3 ;