Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte erstattet dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1. November 2008 bis zum 28. Februar 2009, im Kern besteht Streit über die Angemessenheit der Heizkosten.
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