LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.05.2015
L 7 AS 980/12
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 12.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 8899/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung; Nutzbarkeit der Computerprogrammes Heikos 2.0; Rechtmäßigkeit der Einforderung von Kostensenkungsmaßnahmen bei einem energetisch ungünstigen Standard der Unterkunft

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 980/12

DRsp Nr. 2016/4764

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung; Nutzbarkeit der Computerprogrammes Heikos 2.0; Rechtmäßigkeit der Einforderung von Kostensenkungsmaßnahmen bei einem energetisch ungünstigen Standard der Unterkunft

Auch die Berechnung nach Heikos 2.0 ist nicht geeignet, die konkret-individuell angemessenen Heizkosten zu ermitteln. Es besteht deshalb kein Grund, von der in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Prüfung anhand eines Grenzwerts abzuweichen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte erstattet dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1. November 2008 bis zum 28. Februar 2009, im Kern besteht Streit über die Angemessenheit der Heizkosten.