LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.06.2010
L 13 AS 4212/08
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; WoGG 2 § 5 Abs. 1; WoGG 2 § 8;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 18.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 3407/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung; Anwendung der Wohngeldtabelle bei fehlenden Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2010 - Aktenzeichen L 13 AS 4212/08

DRsp Nr. 2010/13313

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung; Anwendung der Wohngeldtabelle bei fehlenden Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts

Fehlt ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung angemessener Kosten der Unterkunft und lässt es sich auch nicht mehr nachholen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers zu übernehmen. Die Übernahme der tatsächlichen Kosten kann jedoch nicht unbegrenzt erfolgen. Auch insoweit besteht eine "Angemessenheitsgrenze" nach "oben".. Die Grenze findet sich insoweit in den Tabellenwerten zu § 8 WoGG. Da mit der Heranziehung der Wohngeldtabelle eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist der jeweilige Höchstbetrag der Tabelle in der rechten Spalte anzusetzen und ein "Sicherheitszuschlag" zu bestimmen. Eine Differenzierung nach Wohnaltersklassen ist dabei nicht vorzunehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Juli 2008 teilweise abgeändert.