LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.03.2014
L 12 AS 5254/13 ER-B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 05.11.2013

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung; Nachweispflicht des Leistungsträgers bei eigenen ausreichenden Suchbemühungen des Hilfebedürftigen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2014 - Aktenzeichen L 12 AS 5254/13 ER-B

DRsp Nr. 2014/14976

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung; Nachweispflicht des Leistungsträgers bei eigenen ausreichenden Suchbemühungen des Hilfebedürftigen

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 05.11.2013 abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Änderungsbescheid vom 04.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 20.06.2013 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zuletzt noch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Änderungsbescheid vom 04.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 20.06.2013.