Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 05.11.2013 abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Änderungsbescheid vom 04.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 20.06.2013 angeordnet.
Der Antragsgegner trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zuletzt noch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Änderungsbescheid vom 04.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 20.06.2013.
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