BSG - Urteil vom 27.02.2008
B 14/7b AS 70/06 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB I § 14 § 15 ; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1, 2 § 22 Abs. 2 ; SGB III § 37b ; SGB X § 31 ;
Fundstellen:
NZS 2009, 107
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 72/06
SG Regensburg, vom 24.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 235/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Anforderungen an den Inhalt der Kostensenkungsaufforderung bei unangemessenen Unterkunftskosten

BSG, Urteil vom 27.02.2008 - Aktenzeichen B 14/7b AS 70/06 R

DRsp Nr. 2008/17537

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Anforderungen an den Inhalt der Kostensenkungsaufforderung bei unangemessenen Unterkunftskosten

§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II stellt keine erhöhten inhaltlichen oder formellen Anforderungen an diese Erklärung. Es handelt sich hierbei lediglich um ein Informationsschreiben, dem keine Verwaltungsaktqualität zukommt. Der Hinweis auf die Rechtslage nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II hat allein Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und ggf die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält. Sind dem Leistungsempfänger die maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt, bedarf es nicht einmal der Aufklärung. Unter diesem Blickwinkel genügt regelmäßig die Angabe des angemessenen Mietpreises. Dieser ist nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB I § 14 § 15 ; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1, 2 § 22 Abs. 2 ; SGB III § 37b ; SGB X § 31 ;

Gründe: