1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11.06.2010 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2009 bis zum 30.11.2009 im Streit.
Der 1965 geborene, erwerbsfähige Kläger lebt gemeinsam mit seiner 1967 geborenen Ehefrau A. in einer Mietwohnung in der K. Str ... in F., für die ab November 2008 eine Warmmiete von insgesamt 809,80 EUR monatlich zu entrichten war. A. bezog eine monatliche Erwerbsminderungsrente in Höhe von 886,18 EUR (bis 30.06.2009) bzw. 917,45 EUR (ab 01.07.2009).
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