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Rechtsprechung
2005
Sonstige
Sonstige
SG
SG Aurich
SG Aurich - Urteil vom 16.06.2005
S 13 SO 18/05
Normen:
SGB XII § 73 ;
SGB II § 20 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 1 S. 3 ;
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, abweichende Erbringung von Leistungen, Übernahme von Schülerbeförderungskosten als Darlehen
SG Aurich,
Urteil
vom 16.06.2005
- Aktenzeichen S 13 SO 18/05
DRsp Nr. 2008/17085
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, abweichende Erbringung von Leistungen, Übernahme von Schülerbeförderungskosten als Darlehen
Die Kosten für eine Schülermonatskarte können gem § 23 Abs. 1 SGB II als Darlehen übernommen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 73 ;
SGB II § 20 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 1 S. 3 ;
© copyright - Deubner Verlag, Köln
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