I. Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2005 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), nämlich in Höhe der vom Kläger zu 1) zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe (Alhi), zustehen. Das beklagte Job-Center ist eine Arbeitsgemeinschaft iS des § 44b SGB II (im Folgenden als der Beklagte bezeichnet).
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