Auf Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 20. Januar 2010 aufgehoben.
Dem Kläger wird zwecks Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., E., bewilligt. Raten sind nicht zu zahlen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache eine Leistungsabsenkung im laufenden Bewilligungszeitraum infolge einer dreimonatigen Sanktion streitig. Der Kläger begehrt in diesem Zusammenhang die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Klageverfahren.
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