LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 12.01.2012
L 7 AS 242/10 B
Normen:
SGB X § 53 Abs. 2; SGB X § 55 Abs. 1 S. 2; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c; SGB II § 31 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 1207/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Absenkung wegen einer Verletzung von Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 242/10 B

DRsp Nr. 2012/17547

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Absenkung wegen einer Verletzung von Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung

1. Stehen die in einer Eingliederungsvereinbarung geregelten Pflichten des Leistungsberechtigten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Gegenleistungen der Behörde, bleibt eine Pflichtverletzung sanktionslos. 2. Ein unentgeltliches Praktikum ist keine angebotene Arbeit im Sinne des § 31 Abs 1 S. 1 Nr. 1 SGB II. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 20. Januar 2010 aufgehoben.

Dem Kläger wird zwecks Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., E., bewilligt. Raten sind nicht zu zahlen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 53 Abs. 2; SGB X § 55 Abs. 1 S. 2; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c; SGB II § 31 Abs. 5 S. 1;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache eine Leistungsabsenkung im laufenden Bewilligungszeitraum infolge einer dreimonatigen Sanktion streitig. Der Kläger begehrt in diesem Zusammenhang die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Klageverfahren.