LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 12.01.2009 L 5 B 94/08 AS ER
Normen:
SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c; SGB II § 39 Nr. 1; SGB X § 37 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Stendal, vom 05.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 73/08
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Absenkung wegen der Nichtannahme einer Arbeitsgelegenheit; Nachweis des Zuganges der Einstellungszusage, Weigerung im Rahmen des Sanktionstatbestandes
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.2009 - Aktenzeichen L 5 B 94/08 AS ER
DRsp Nr. 2009/22706
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Absenkung wegen der Nichtannahme einer Arbeitsgelegenheit; Nachweis des Zuganges der Einstellungszusage, Weigerung im Rahmen des Sanktionstatbestandes
1. Bestreitet der Hilfebedürftige den Erhalt der Einstellungszusage des Arbeitgebers glaubhaft, so bedarf es zur Feststellung einer rechtmäßigen Sanktion gegen einen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II wegen der Nichtannahme einer Arbeitsgelegenheit eines Nachweises des Zugangs.
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