Das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2009 wird aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Absenkungsbescheides vom 19. Oktober 2007 und unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 19. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2007 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01. November 2007 bis zum 31. Januar 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von weiteren 94,- € monatlich zu gewähren.
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