LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.01.2012
L 12 AL 433/07
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; SGB X § 20; SGB III § 147a Abs. 1 S. 2 Nr. 4; SGG § 103; TVG § 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus - - S 12 AL 14/07 - 4.7.2007,

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Erstattungspflicht des Arbeitgebers; Befreiungstatbestand einer sozial gerechtfertigten Kündigung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen L 12 AL 433/07

DRsp Nr. 2012/10368

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Erstattungspflicht des Arbeitgebers; Befreiungstatbestand einer sozial gerechtfertigten Kündigung

1. Zur Frage, wann wegen einer unternehmerischen Entscheidung eine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt sein kann. 2. Der Befreiungstatbestand einer sozial gerechtfertigten Kündigung gemäß § 147a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB III ist auch dann erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung gekündigt wurde, die den tariflichen Kündigungsschutz bei betriebsbedingten Kündigungen einschränkt, soweit "sozialverträgliche Instrumente" zu den "notwendigen Personalanpassungsmaßnahmen" zur Anwendung kommen - wie zB. Vorruhestandsregelungen. Diese tarifvertragliche Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht insbesondere nicht gegen gesetzliches Kündigungsschutzrecht.