Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2011 und des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. Juli 2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2009 aufgehoben, soweit sie die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nebst die darauf entfallenden Säumniszuschläge hinsichtlich des Versicherten H. - J. F. betreffen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 9/10, die Beklagte 1/10 der Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.
I
Die beteiligten Versicherungsträger streiten über die Erstattung gezahlter Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV).
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