Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.06.2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil den Bescheid der Beklagten vom 27.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2011 ändert.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger gegen die Beklagte für die Zeit vom 01.07.2011 bis 03.07.2011 ein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld zusteht (kalendertäglich 64,60 EUR statt bewilligter 61,95 EUR).
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