LSG Bayern - Urteil vom 30.04.2013
L 10 AL 325/11
Normen:
SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 123 S. 1; SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1a;
Fundstellen:
NZA 2013, 1067
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 650/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Erfüllung der Anwartschaftszeit bei Freistellung ohne Entgeltfortzahlung

LSG Bayern, Urteil vom 30.04.2013 - Aktenzeichen L 10 AL 325/11

DRsp Nr. 2013/15954

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Erfüllung der Anwartschaftszeit bei Freistellung ohne Entgeltfortzahlung

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.10.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klage wird abgewiesen.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 123 S. 1; SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1a;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 16.07.2008 im Hinblick auf die Erfüllung der Anwartschaftszeit.

Der Kläger war vom 01.08.1979 bis zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 22.02.2008 zum 31.03.2008 gegen Zahlung einer Abfindung i.H.v. 40.000 EUR bei der Fa. S. AG (S.) beschäftigt. Am 16.07.2008 meldete er sich arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Dabei gab er an, er sei die letzten 14 Monate in Untersuchungshaft gewesen und habe nicht gearbeitet. In der Arbeitsbescheinigung ist für die Abrechnungszeiträume bis 31.05.2007 sowie für Januar 2008, nicht aber für die Zeit vom 21.05.2007 bis 31.03.2008 der Erhalt von Arbeitsentgelt bescheinigt.

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