Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) vom 1. bis zum 30. April 2008.
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