LSG Chemnitz - Urteil vom 15.08.2013
L 3 AL 133/10
Normen:
SGB III § 144 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 AL 681/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bei arbeitsvertragswidrigem Verhalten; Entziehung der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers

LSG Chemnitz, Urteil vom 15.08.2013 - Aktenzeichen L 3 AL 133/10

DRsp Nr. 2013/23612

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bei arbeitsvertragswidrigem Verhalten; Entziehung der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24. März 2010 abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 144 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Eintritt einer Sperrzeit.