Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch dessen außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 4.4.2011 bis 30.4.2011.
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