BSG - Urteil vom 11.03.2014
B 11 AL 5/13 R
Normen:
SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZA 2014, 894
NZS 2014, 436
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 24.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 2/12
SG Mainz, vom 11.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 136/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Beschäftigungslosigkeit eines Fernsehmitarbeiters des ZDF bei Nichteinsatzzeiten

BSG, Urteil vom 11.03.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 5/13 R

DRsp Nr. 2014/7483

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Beschäftigungslosigkeit eines Fernsehmitarbeiters des ZDF bei Nichteinsatzzeiten

Die leistungsrechtliche Beschäftigungslosigkeit tritt bereits dann ein, wenn die tatsächliche Beschäftigung beendet wird und es an dem Willen der Parteien des Beschäftigungsverhältnisses fehlt, dieses fortzusetzen. Dies ermöglicht die Annahme von Beschäftigungslosigkeit in verschiedenen, in der Praxis häufig auftretenden Konstellationen. Daher steht ein Fernsehmitarbeiter auch an den Tagen, in denen er mit dem Sender keine Einsätze vereinbart hat, in einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne, wenn trotz der jeweils monatlich befristet und für einzelne Einsatztage geschlossenen Arbeitsverträge er bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auch in den Nichteinsatzzeiten einem umfassenden Weisungsrecht untersteht.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg). Streitig ist insbesondere, ob der Kläger für den Zeitraum vom 26.5. bis 5.6.2008 arbeitslos war und Alg beanspruchen kann.