BSG - Urteil vom 11.06.2015
B 11 AL 13/14 R
Normen:
SGB III § 131 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB III § 421t Abs. 7;
Fundstellen:
BSGE 119, 119
DB 2015, 7
NZA 2015, 1500
NZI 2015, 840
NZI 2016, 409
ZIP 2015, 1800
ZInsO 2015, 1972
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 2833/13
SG Karlsruhe, vom 05.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 106/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Berücksichtigung von verzichteten Entgeltansprüchen wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beim Bemessungsentgelt

BSG, Urteil vom 11.06.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 13/14 R

DRsp Nr. 2015/15815

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Berücksichtigung von verzichteten Entgeltansprüchen wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beim Bemessungsentgelt

Arbeitsentgelt, auf das die Arbeitnehmer im Rahmen eines Sanierungstarifvertrags verzichteten, ist, auch wenn der Anspruch im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers wieder auflebt, nicht als Bemessungsentgelt bei der Berechnung des Arbeitslosengelds zu berücksichtigen.

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. August 2014 sowie des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 131 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB III § 421t Abs. 7;

Gründe:

I

Der Kläger macht für die Zeit vom 1. bis 3.7.2011 einen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld (Alg) geltend.

Der 1979 geborene Kläger war seit 2.9.1996 als Flachdrucker bei der schlott GmbH (S GmbH) in F. versicherungspflichtig beschäftigt. Die schlott gruppe AG (im Folgenden: AG), zu der die S GmbH als Konzernunternehmen gehörte, und die Gewerkschaft V. schlossen zur Abwendung einer existenzbedrohenden Situation mit Wirkung für die Zeit vom 1.7.2009 bis 31.12.2013 einen Konzerntarifvertrag (KTV), der neben der S GmbH auch Konzernunternehmen in N. und H. betraf. Ua war vereinbart worden: