Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. August 2014 sowie des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger nicht zu erstatten.
I
Der Kläger macht für die Zeit vom 1. bis 3.7.2011 einen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld (Alg) geltend.
Der 1979 geborene Kläger war seit 2.9.1996 als Flachdrucker bei der schlott GmbH (S GmbH) in F. versicherungspflichtig beschäftigt. Die schlott gruppe AG (im Folgenden: AG), zu der die S GmbH als Konzernunternehmen gehörte, und die Gewerkschaft V. schlossen zur Abwendung einer existenzbedrohenden Situation mit Wirkung für die Zeit vom 1.7.2009 bis 31.12.2013 einen Konzerntarifvertrag (KTV), der neben der S GmbH auch Konzernunternehmen in N. und H. betraf. Ua war vereinbart worden:
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|