LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.06.2012
L 2 AL 71/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB III § 123 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 258/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Berücksichtigung von Versicherungspflichtzeiten für Pflegeeltern nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bei der Anwartschaftszeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen L 2 AL 71/09

DRsp Nr. 2013/2001

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Berücksichtigung von Versicherungspflichtzeiten für Pflegeeltern nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bei der Anwartschaftszeit

Pflegeltern stehen nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis iSv § 24 SGB III für die Zeit der Erziehung nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, Pflegeeltern bei den Versicherungspflichtzeiten besser zu stellen als leibliche Eltern oder Adoptiveltern, deren zu berücksichtigende Erziehungszeit nach § 26 Abs 2a SGB III bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes begrenzt ist.

Pflegeltern stehen nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis im Sinne von § 24 SGB III für die Zeit der Erziehung nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, Pflegeeltern bei den Versicherungspflichtzeiten besser zu stellen als leibliche Eltern oder Adoptiveltern, deren zu berücksichtigende Erziehungszeit nach § 26 Abs. 2a SGB III bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes begrenzt ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB III § 123 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: