Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.11.2014 aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid vom 17.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2014 wird abgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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