LSG Bayern - Urteil vom 30.09.2015
L 10 AL 278/14
Normen:
SGB III § 136 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 138 Abs. 4 S. 1; SGB III § 138 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3; SGB III § 138 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 11.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 190/14

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Berücksichtigung von Angaben des Arbeitslosen zur Arbeitsbereitschaft im Formblattantrag; Ermittlungspflichten des Leistungsträgers

LSG Bayern, Urteil vom 30.09.2015 - Aktenzeichen L 10 AL 278/14

DRsp Nr. 2015/20274

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Berücksichtigung von Angaben des Arbeitslosen zur Arbeitsbereitschaft im Formblattantrag; Ermittlungspflichten des Leistungsträgers

1. Arbeitslos ist, wer als Arbeitnehmer/-in den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (§ 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). 2. Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (§ 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III) und bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne dieser Nr. 1 anzunehmen und auszuüben. 3. Allein das erklärte Ziel, für einen Tag eine Zahlung von Alg zu erhalten, schließt denknotwendigerweise den Willen aus, an diesem Tag eine anspruchsausschließende Beschäftigung auszuüben.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.11.2014 aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid vom 17.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2014 wird abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 136 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 138 Abs. 4 S. 1; SGB III § 138 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3; SGB III § 138 Abs. 5;

Tatbestand